| Phytopharmaka und Sozialversicherung |
Das österreichische Arzneimittelrecht kennt – im
Gegensatz zum deutschem – den Begriff des Phytopharmakons
nicht. Daher wird bei der Beurteilung
bei der Aufnahme in das Heilmittelverzeichnis grundsätzlich
nicht unterschieden, ob ein Mittel pflanzlichen
Ursprungs ist oder nicht, solange es für eine
ausreichende und zweckmäßige Krankenversorgung
geeignet ist ("es ist egal, ob eine Katze schwarz oder
weiß ist, solange sie Mäuse fängt").
Eine getrennte Auswertung nach diesem Gesichtspunkt kann die Sozialversicherung daher auch nicht machen. |
(Quelle: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, 2000)