Phytopharmaka und Sozialversicherung
Das österreichische Arzneimittelrecht kennt – im Gegensatz zum deutschem – den Begriff des Phytopharmakons nicht. Daher wird bei der Beurteilung bei der Aufnahme in das Heilmittelverzeichnis grundsätzlich nicht unterschieden, ob ein Mittel pflanzlichen Ursprungs ist oder nicht, solange es für eine ausreichende und zweckmäßige Krankenversorgung geeignet ist ("es ist egal, ob eine Katze schwarz oder weiß ist, solange sie Mäuse fängt").

Eine getrennte Auswertung nach diesem Gesichtspunkt kann die Sozialversicherung daher auch nicht machen.

(Quelle: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, 2000)